Auskunftssperre

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie uns gegenüber glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

Voraussetzungen
  • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ggf. bereits ausgefülltes Antragsformular
Benötigte Unterlagen

Die Auskunftssperre gilt stets zum Schutzzweck. Daher ist der Meldebehörde durch geeignete Unterlagen die Gefährdung nachzuweisen (beispielsweise Urteile, Schriftstücke, ärztliche Bescheinigung, Bestätigung von Opferschutzstelle oder Frauenhaus).

Gültigkeit

Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Hierbei müssen Sie erneut die aktuelle Gefährdung nachweisen.

Gebühren

Gebührenfrei

Rechtsgrundlage

§ 51 BMG

    Online-Antrag

    Kontakt

    Bürgerbüro

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