Grundsteuer

Das Wichtigste in Kürze

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer.

Der Grundsteuer unterliegen zum einen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
und zum anderen die übrigen Grundstücke inkl. der betrieblich genutzten Betriebe (Grundsteuer B).

Das Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer wird über die Finanzämter dargestellt. Das Finanzamt teilt den Gemeinden den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz mit, der die Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet.

Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz GrStG
Haushaltssatzung der Stadt Lindenberg i.Allgäu

Hebesatz

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)  360 v. H.
Grundsteuer B (Grundstücke)  360 v. H.

Grundsteuerreform in Bayern

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Grundsteuer in Ihrer bestehenden Form für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund sind vor allem veraltete Werte, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden und zu einer Ungleichbehandlung einzelner Steuerzahler führen können.

Ab 2025 berechnet sich die Grundsteuer nach der Flächengröße von Grundstück und Gebäude und nicht wie bisher nach dem Grundstückswert.

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind verpflichtend neue Grundsteuererklärungen abzugeben. Betroffen sind alle Haus- und Grundbesitzer, die am 01. Januar 2022 (Mit-) Eigentümer/in eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder Inhaber/in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern waren.

Seit 31. März 2022 werden von der Finanzverwaltung entsprechende Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer an Grundstückseigentümer/innen versendet.

Die Grundsteuererklärung kann in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de  abgeben werden. Sofern noch kein Benutzerkonto bei ELSTER besteht, kann sich bereits jetzt registriert werden. Es ist zu beachten, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung nicht möglich sein, kann diese auch in Papierform eingereicht werden. Hierfür stehen alternativ ab dem 1. Juli 2022 die bayerischen Formulare in einer grünen Variante zum handschriftlichen Ausfüllen in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zur Verfügung.

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung/Steuerberatung eingereicht werden.

Weitere Informationen und Videos, die beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern beantworten, sind online unter www.grundsteuer.bayern.de  zu finden.

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:                       089 – 30 70 00 77

Flyer des Bayerischen Landesamtes für Steuern zur Grundsteuerreform in Bayern
Pressemitteilung zur Grundsteuererklärung
Grundsteuerpflicht bei Eigentümerwechsel

Kontakt

Steuern

Werner Stetter

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